WIW-Tipp: Lohnsteuerverschiebung, sichern Sie sich Zins- und Liquiditätsvorteile

In der freien Wirtschaft ist es üblich, dass der Arbeitslohn in der Mitte oder am Ende des Monats ausbezahlt wird. Für die Lohnsteuerabführung ist es aber wesentlich günstiger, wenn  Arbeitgeber die Löhne und Gehälter erst am Anfang des Folgemonats überweisen.


Zins- und Liquiditätsvorteile bei

Abführung der Lohnsteuer nutzen


So verschieben sie die Fälligkeit der Lohnsteuer um jeweils einen Monat und sichern sich einen zinslosen Dauerkredit bei der Finanzverwaltung in Höhe einer durchschnittlichen Lohnsteuerzahllast.


 Arbeitgeber müssen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die Lohnsteuer nach § 41a Abs. 1 EStG anmelden und abführen. Die Lohnsteuer entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG).


Der Lohn fließt dem Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt zu, in dem die Bankgutschrift auf seinem Konto erfolgt (BFH, Urteil vom 17.11.1992, Az: VII R 13/92, BStBI 1993, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.


Konsequenzen bei Lohnzahlung im Folgemonat

Fließt der Lohn dem Arbeitnehmer erst im Folgemonat zu – zum Beispiel Lohn für Januar 2012 zu -, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer erst im Februar einbehalten und bis zum 10. März 2012 anmelden und abführen.
Dies gilt auch für alle weiteren Monate. Dadurch können Arbeitgeber die Fälligkeit der Lohnsteuer jeweils um einen Monat verschieben. Die freigesetzte Liquidität hat für das Unternehmen Eigenkapitalcharakter.


Tipps zur praktischen Umsetzung

Arbeitgeber sollten mit ihren Arbeitnehmern sprechen, ob die Lohnzahlung in Zukunft auf den ersten des Folgemonats verschoben werden kann. Wenige Probleme dürften entstehen, wenn der Arbeitgeber bisher die Löhne erst am Ende eines Monats gezahlt hat.

Zum Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit der Lohnsteueranmeldung reicht der Arbeitgeber lediglich eine „Nullanmeldung“ ein. In einem Begleitbrief weist er das Finanzamt darauf hin, dass die verlängerte Lohnzahlung (der Januar-Lohn fließt den Arbeitnehmern erst im Februar zu) die Lohnsteueranmeldung der Januar-Löhne erst im März 2012 erfolgt. (Quelle: Auszugsweise aus “Löhne und Gehälter professionell 1/2005″)


An dieser Stelle gebührt unser besonderer Dank Peter-Wilm Schachta und Pascal Wiedemann von der Steuerkanzlei Schachta aus Werdohl, die dieses Thema für die mittelständischen Unternehmen entdeckt und verständlich aufbereitet haben.



Hinweis: In Fragen der praktischen Umsetzung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, aber wundern Sie sich nicht, wenn er versucht Ihnen mit Aussagen wie “Geht nicht!” das auszureden.



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